Gebührenrechnungen aus ra-micro über ra e vs versenden

Rechtsanwalt Georg Friedrich Klusemann 16. Mai 2012 von in Rechtsschutz, WebAkte
gelesen: 1532 , heute: 1 , zuletzt: 23. Mai 2013

So einfach versenden Sie eine Gebührenrechnung per ra e vs an die Versicherung:

  1. Erstellen Sie wie gewohnt die Gebührenrechnung bzw. Vorschussrechnung im ra-micro Gebührenprogramm
    • Rechnungsempfänger ist der Mandant (nicht die Versicherung)
    • Wählen Sie die Option “Rechnungsausgleich durch RSV”
  2. Klicken Sie im Gebührenprogramm nach dem Buchen der Rechnung auf den “E-Brief” Button
    • Daraufhin öffnet sich ein E-Brief mit der Rechnung als Dateianhang im PDF Format
    • Es ist automatisch ein passender Textbaustein in den E-Brief eingefügt
    • Als Adressat im E-Brief ist bereits die Versicherung ausgewählt
    • Die Versicherungsschein-Nr. wird automatisch aus der Betreffzeile 1 der zur Akte und dort zum Mandanten (als Unterbeteiligte) gespeicherten RSV ausgelesen
    • Die Schaden-Nr. wird automatisch aus der Betreffzeile 2 der zur Akte und dort zum Mandanten (als Unterbeteiligte) gespeicherten Rechtsschutzversicherung ausgelesen
    • Bei Sendungen an den ADAC über das AmaDe-Verfahren: Wählen Sie den “Verfahrensstand” aus
  3. Klicken Sie im E-Brief auf “Senden”
    • Daraufhin wird der E-Brief in den Postausgang des A-Postfachs gespeichert
    • Im A-Postfach erfolgt der Versand je nach Einstellung entweder automatisch oder mit Klick auf “Senden”

Die Versicherung erhält daraufhin die Rechnung als PDF-Dokument sowie automatisch die Rechnungsinhaltsdaten in maschinenlesbarer Form.

Wichtig: Wenn Sie im Gebührenprogramm die Gebührenrechnung erst als Briefdatei nach MS Word oder in die KTV übergeben und erst von dort per E-Brief versenden, erhält die Versicherung nur das Rechnungsdokument und nicht zusätzlich die Rechnungsinhaltsdaten in maschinenlesbarer Form. Auch wenn Sie eine Gebührenrechnung aus der E-Akte / aus dem DMS per E-Brief versenden, erhält die Versicherung ebenfalls nur das Rechnungsdokument und nicht zusätzlich die Rechnungsinhaltsdaten in maschinenlesbarer Form.

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