Zum Inhalt Zum Hauptmenü

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am 24. Juni 2021, um 18:00 Uhr, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2021
eingeladen, welche in
virtueller Form
durchgeführt wird.

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

leider haben die zunehmende Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (auch als Corona-Virus bekannt) und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 sowie die damit erlassenen behördlichen Verordnungen zum Schutz gegen die mit dem Virus verbundenen Gesundheitsgefahren auch in diesem Jahr Auswirkungen auf die Durchführung unserer ordentlichen Hauptversammlung.
Ich habe mich deshalb auf der Grundlage von Artikel II § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht entschlossen, die diesjährige Hauptversammlung unserer Gesellschaft erneut in Form einer

virtuellen Hauptversammlung
durchzuführen.

Weiterhin habe ich mich entschlossen, von der verkürzten Frist die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor der Versammlung einzuberufen, Gebrauch zu machen.

Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird im Internet (Live-Stream) erfolgen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft im Neugrabenweg 1, 66123 Saarbrücken.

Der Aufsichtsrat hat den vorgenannten Maßnahmen in seiner Sitzung vom 17. Mai 2021 zugestimmt.

Tagesordnungspunkte:

  1. Begrüßung
  2. Lagebericht des Vorstandes
  3. Bericht des Vorstandes zum Jahresabschluss 2020
  4. Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss 2020
  5. Beschlussfassung über die Satzungsänderung
    a. Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapital 2017/I gemäß § 5 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2021/I und die Änderung von § 5 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft.
    Das in § 5 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene genehmigte Kapital 2017/I war befristet bis zum 30.06.2022. Um es weiterhin zu ermöglichen, das Grundkapital kurzfristig ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

    i. Die in § 5 Ziffer 1 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.06.2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen bis zu 19.500,00 Euro (in Worten: Neunzehntausendfünfhundert Euro) auf einen Betrag von bis zu 115.000,00 Euro (in Worten: Einhundertfünfzehntausend Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I), wird aufgehoben.

    ii. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.06.2026 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen um bis zu 19.500,00 Euro (in Worten: Neunzehntausendfünfhundert Euro) auf einen Betrag von bis zu 115.000,00 Euro (in Worten: Einhundertfünfzehntausend Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).

    iii. § 5 Ziffer 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, beginnend ab dem 01.07.2021 bis zum 30.06.2026 das Grundkapital um bis zu 19.500,00 Euro (in Worten: Neunzehntausendfünfhundert Euro) auf einen Betrag von bis zu 115.000,00 Euro (in Worten: Einhundertfünfzehntausend Euro) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital).“

    b. Neufassung der §§ 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23 der Satzung gemäß Anlage 1.
  1. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung (gemäß § 15 Abs. 1 Satzung der e.Consult AG)

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn der e.Consult AG von 694.123,05 EUR in Höhe von 94.486,00 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 1,00 EUR/Aktie und zum Vortrag des restlichen Betrages in Höhe von 599.637,05 EUR auf neue Rechnung zu verwenden. Der Anspruch auf Dividendenauszahlung ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

  2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen.

  3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das abgelaufenen Geschäftsjahr

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

  4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat eine Vergütung von 15.000,00 EUR für das Geschäftsjahr 2020 zu zahlen.

  5. Neuwahl des Aufsichtsrates

    Gemäß § 96 AktG in Verbindung mit den §§ 10 und 15 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat der e.Consult aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
    Der Aufsichtsrat schlägt die bisherigen Mitglieder zur Wiederwahl vor; dies sind:
    Herr Dr. Frank Arenz
    Herr RA Hubert Beeck
    Herr Mario Diwersy
    Herr Dr. Ralf Klis
    Herr Prof. Dr. Alexander Pocsay
    Herr Helmut Porn
    Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

  6. Verschiedenes

Allgemeine Hinweise

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt entweder im Wege der Briefwahl, durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Abstimmung über das Internet während der Hauptversammlung. Über die Berechtigung der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erhalten Sie nach der erforderlichen Anmeldung eine persönliche Zugangsberechtigung.

Der Jahresabschluss 2020 sowie der Bericht des Aufsichtsrates liegen seit Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus.

Wir bitten um Rückmeldung bis zum 18. Juni 2021, ob Sie an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen.

Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung sowie weitere Informationen und Erläuterungen zu dieser Hauptversammlung, der Durchführung der Abstimmungen und den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.e-consult.de

abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten notwendig. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzlich personenbezogene Daten in sog. „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser und Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der HV gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

e.Consult Aktiengesellschaft
Neugrabenweg 1
66123 Saarbrücken
Telefon: +49 (0) 681 950 828 0
Telefax: +49 (0) 681 950 82 81
www.e-consult.de

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Ergänzungen zur Tagesordnung, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden mindestens zwei Jahre, nach Bedarf im Einzelfall auch bis zu drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser vorgenannten Fristen erfolgt eine Löschung der Daten, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung im Einzelfall erforderlich.

Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, die Einschränkung der Verarbeitung nicht Notwendigerweise zu Verarbeitung notwendiger Daten und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Datenübertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

datenschutz@e-consult.de

Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei der für sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Für das Saarland ist das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken zuständig.

Den Datenschutzbeauftragten der e.Consult AG erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:

datenschutz@e-consult.de

Saarbrücken im Mai 2021

Der Vorstand

gez. Dominik Bach-Michaelis
Vorstand



Hier geht es zu den Nutzungsbedingungen




Anlage 1

zum Tagesordnungspunkt 5 b. der 21. Ordentlichen Hauptversammlung der e.Consult AG

„Neufassung der §§ 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23 der Satzung“

__________________________________________________________________________________________________

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt die Firma

e.Consult AG.

(2) Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist
a) die Beratung von Unternehmen bezüglich von Prozessabläufen durch und im Zusammenhang mit Entwicklung und Vertrieb elektronischer Datenverarbeitung,
b) die Produktion und der Vertrieb von Medienerzeugnissen wie Text-, Ton- und Bildträgern,
c) der Handel mit Rechten,
d) die Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen in Betriebsanlagen und aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte und IT-Dienstleistungen.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3
Bekanntmachungen

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 8
Vorstand / Zusammensetzung und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt.

(3) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans zu führen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf seiner Zustimmung. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Vorstand nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Geschäftsführung folgendes:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn ein Vorsitzender ernannt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, telegrafisch, fernkopiert, digital oder fernmündlich) gefasst werden.

(5) Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bedarf die Vornahme von Geschäftsführungshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 10
Aufsichtsrat / Zusammensetzung und Amtsdauer

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch einen mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung seines Amtes enthoben werden.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(5) Der Aufsichtsrat kann einen Personalrat bestellen, der für den Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Vorstand – nach Zustimmung des Aufsichtsrates – zuständig ist. Daneben können dem Personalrat durch den Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 11
Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender

(1) Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit der Gewählten. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 12
Einberufung und Beschlussfassung


(1) Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Die Sitzung kann auch in Form einer Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail, unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung und einer Frist von 14 Tagen einberufen.

(3) Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrates.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, per Fax, per E-Mail oder fernmündlich zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.

(6) Über die Sitzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(7) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§ 13
Vergütung


(1)Den Aufsichtsratsmitgliedern steht eine Vergütung zu, wenn und soweit die Hauptversammlung dies mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt.

(2)Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 15
Ort und Einberufung der Hauptversammlung


(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt.
Sie beschließt insbesondere über:

a) die Gewinnverwendung;
b) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;
c) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern;
d) die Wahl des Abschlussprüfers.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesellschaft eine Einberufung notwendig macht. Ferner ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen mindestens dem zwanzigsten Teil des Grundkapitals entsprechen, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(3) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand bzw. in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle, elektronische oder hybride Hauptversammlung durchgeführt wird. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger; § 121 Abs. 4 AktG bleibt unberührt.

(4) Ohne Wahrung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einberufungsförmlichkeiten kann eine Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

(5) Im Übrigen sind die zur Durchführung einer Hauptversammlung, auch in virtueller, elektronischer oder hybrider Form bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 16
Teilnahmerecht und Stimmrecht


(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt, die drei Tage vor der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen sind. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten drei Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.

(2) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Im Falle der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller, elektronischer oder hybrider Form, kann die Stimmabgabe auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.

§ 17
Vorsitz in der Hauptversammlung


(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von ihr einen Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann eine von der Ankündigung abweichende Reihenfolge in der Tagesordnung bestimmen und entscheidet über die Form der Abstimmung.

(3) Im Falle der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller, elektronischer oder hybrider oder elektronischer Form, können bis auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates als Versammlungsleiter die Mitglieder des Aufsichtsrates auch virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der Vorsitzende des Vorstandes sind in diesem Falle am Versammlungsort anwesend. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates leitet der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates die Hauptversammlung.

§ 18
Beschlüsse und Mehrheiten


(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten sind. Erweist sich eine Hauptversammlung als nicht beschlussfähig, so ist eine neu einberufene Hauptversammlung, die innerhalb der nächsten sechs Wochen stattfinden muss, hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Hauptversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Höhe des dann vertretenen Grundkapitals beschlussfähig. In der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.

§ 20
Rücklagen


Vorstand und Aufsichtsrat können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

§ 22
Inhaberschuldverschreibungen


(1) Der Vorstand kann mit Ermächtigung des Aufsichtsrates Inhaberschuldverschreibungen gem. § 793 ff BGB an Aktionäre ausgeben.

(2) Die Forderungen aus diesen Inhaberschuldverschreibungen dürfen nur aus künftigen Jahresüberschüssen bedient werden, was als Inhalt der Inhaberschuldverschreibung zu vereinbaren ist. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat in dem Ermächtigungsbeschluss dem Vorstand die Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, insbesondere ihren Betrag, ihre Verzinsung und die Bestimmung des Berechtigten, überlassen.

§ 23
Datenschutz

Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) sind elektronisch abrufbar unter: https://www.e-consult.de/datenschutzinformationen/